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24. Mai 2023 / MTLC: EU-Kommissionsvorschlag zu umweltbezogenen Angaben

Ende März hat die Europäische Kommission ihre lang erwartete so genannte Green-Claims-Richtlinie vorgelegt. Die Bremer Baumwollbörse ist Mitglied der Initiative Make the Label Count (MTLC), die sich dafür einsetzt, dass Nachhaltigkeitsangaben für Textilien in der EU fair und glaubwürdig sind.

Produkt­umweltfußabdruck (PEF) wurde gestrichen

MTLC begrüßt den Vorschlag und ist erfreut, dass eines ihrer Ziele erreicht wurde: Die Verweise auf die Methode des Produkt­umweltfußabdrucks (PEF) wurden aus dem Kommissionsvorschlag gestrichen, so dass nur noch eine auf wissenschaftlichen Erkenntnissen basierende Methodik als ausreichendes Kriterium gilt. Die Europäische Kommission habe die Unzulänglichkeiten der PEF-Methode klar erkannt, so MTLC, und sich verpflichtet, sie weiter zu verbessern. In einigen Aspekten des Vorschlags sei noch mehr Klarheit erforderlich, u. a. in Bezug auf die Auswirkungen bestimmter Produktkategorien sowie die unabhängige Prüfung von Angaben.

Richtlinie wird in den Gremien verhandelt

Der vorliegende Vorschlag durchläuft nun einen langen Prozess, in dem er von allen 27 Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament erörtert und geändert wird, bevor er seine endgültige Form annimmt. MTLC wird sich weiterhin dafür einsetzen, dass der PEF nicht in das endgültige Gesetz aufgenommen wird, solange er nicht für diesen Zweck geeignet ist. Die Richtlinie wird wahrscheinlich nicht vor Mitte oder Ende 2024 in Kraft treten. Danach hätten die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, die Gesetzgebung in nationales Recht umzusetzen.

Die wichtigsten Punkte des Vorschlags zu Green Claims:

  • Schlägt gemeinsame Kriterien gegen Greenwashing und irreführende Umweltaussagen vor.
  • Gilt für freiwillige umweltbezogene Angaben zu Produkten und Dienstleistungen – einschließlich Textilien und Schuhen.
  • Verweise auf den PEF wurden vollständig gestrichen, ohne Vorschlag einer alternativen Methodik, aber die Angaben sollten sich auf „anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse und den Stand der Technik stützen“.
  • Erlaubt das Weiterbestehen vorhandender privater Kenn­zeich­nungen, wenn sie den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen.
  • Verbietet Behauptungen oder Kennzeichnungen, bei denen die Gesamtumweltauswirkungen eines Produkts bewertet werden, es sei denn, sie sind in EU-Vorschriften festgelegt.
  • Verbietet neue öffentliche Kennzeichnungssysteme, es sei denn, sie werden auf EU-Ebene entwickelt. Alle neuen privaten Systeme müssen von der Kommission vorab genehmigt werden, um zulässig zu sein.
  • Einrichtung unabhängiger, offiziell akkreditierter Prüfstellen zur Vorab-Überprüfung und Durchsetzung von Angaben.

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